Einbeck (red). Am 6. März beriet der Stadtrat über einen Antrag, der eine Überarbeitung der Verordnung zur Tierhaltung in der Stadt Einbeck fordert. Helmar Breuker, der Initiator des Antrags, drängt darauf, den Leinenzwang für Hunde genauer zu definieren und Verunreinigungen durch Tiere entschieden zu bekämpfen.
„Ich kriege seit längerer Zeit Anmerkungen darüber, dass es in der Stadt Einbeck Probleme, wie Verunreinigungen durch Tiere, gibt – sowohl von Personen mit als auch ohne Haustiere“, kommentiert Breuker seinen Antrag.
„Gerade bei Verunreinigung durch Pferde ist unsere Ordnung mangelnd geregelt. In Northeim beispielsweise sind Halter dazu verpflichtet, Verunreinigungen durch ihre Tiere zu entfernen“, ergänzt Breuker.
Bevor aber über die Änderung und Ergänzung des Paragrafen abgestimmt wird, soll geprüft werden, wie andere Kommunen die Thematik handhaben. Hierfür soll zunächst eine Beratung im Verwaltungsausschuss stattfinden.
„Wir sollten dieses Thema lieber öffentlich mit Experten wie beispielsweise Tierschützern diskutieren“, forderte Alexander Kloss (parteilos).
Der Rat stimmte schließlich für eine weitere Beratung im Verwaltungsausschuss.
Folgende Änderungen wurden von Breuker gefordert
- Aktuell: „Hundehalter und die mit der Führung oder Beaufsichtigung Beauftragten haben zu verhindern, dass ihr Hund unbeaufsichtigt umherläuft.“
- Neu: „Hundehalterinnen und Hundehalter sowie Pferdehalterinnen und Pferdehalter sowie die mit der Führung oder Beaufsichtigung Beauftragten haben zu verhindern, dass ihr Tier unbeaufsichtigt umherläuft“
- Aktuell: „In Fußgängerzonen und öffentlichen Anlagen sowie bei Veranstaltungen und Festen sind Hunde an der Leine zu führen.“
- Neu: „Hunde sind in der Fußgängerzone, auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen und Straßen innerhalb der Ortslagen, d.h. innerhalb geschlossener Bebauung an der Leine zu führen. Bei öffentlichen Straßen mit nur einseitiger Bebauung gilt die Leinenpflicht für die gesamte Straßenbreite. Für Veranstaltungen und Feste gilt ebenfalls Leinenzwang. Bissige Hunde haben zudem auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen einen Maulkorb zu tragen
Zudem soll im Rahmen des 2. Nachtrags eine Erweiterung des 5. Paragrafen erfolgen um:
- Der Absatz 2 gilt sinngemäß für Personen, die Reiterin oder Reiter bzw. Halterin oder Halter von Pferden oder mit der Führung oder Beaufsichtigung bzw. Betreuung von Pferden beauftragt sind.
- Das Reiten mit Pferden in den öffentlichen Anlagen nach § 2 Abs. 2 ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Wege durch entsprechende Beschilderung dafür freigegeben sind.