Northeim (lpd). Der Leineverband unterhält im Landkreis Northeim die Gewässer mit überörtlicher Bedeutung, die sogenannten Gewässer II. Ordnung. Bei den jährlich stattfindenden Begehungen müssen die Mitarbeiter des Verbandes immer wieder auch Verstöße gegen das Abfallrecht feststellen, die zugleich die Gefährdung bei Hochwasser erhöhen.

Wenn Ufer und Böschungskanten der Gewässer in einem schlechten Zustand sind, sind häufig illegale Ablagerungen der Grund: Gartenabfällen, Gehölzrückschnitten oder auch Bauschutt werden im direkten Gewässerbereich gelagert. Im Uferbereich gelagertes Brennholz und nicht fachgerecht ausgeführte Uferbefestigungen sind ebenfalls riskant. 

Denn durch Unrat und Abfall an der Böschung wird die natürliche Böschungsvegetation, wie etwa eine gesunde schützende Grasnarbe und wassertolerante Gehölze, zerstört. Die Folgen sind instabile Böschungen. Im Bestreben die Böschung zu sichern, wird häufig noch mehr „Sicherungsmaterial“ an das Gewässer gebracht. 

Damit steigt aber das Risiko, dass Gehölz- und Rasenschnittreste sowie weiterer Unrat von der Böschungskante abrutschen oder vom Starkregen mitgerissen werden. An Engstellen und Brückenbauwerken bildet sich „Stopfen“, die das Gewässer aufstauen und es kommt zu Überschwemmungen. In der jüngeren Vergangenheit ist dies vermehrt aufgetreten.

Der Landkreis und der Leineverband rufen daher alle Gewässeranlieger zu einem aktiven Beitrag zur Verbesserung der Gewässer und zum Hochwasserschutz auf.

Rasen- und Gehölzschnittreste sowie sonstige Materialien dürfen weder im Gewässerlauf, dem Ufer und auch nicht im Überschwemmungsbereich der Gewässer verbleiben oder gar eingebracht werden. Gartenabfälle können im Landkreis Northeim ganzjährlich gegen eine geringe Gebühr an allen Deponien abgegeben werden. Einmal im Jahr werden die Grünschnittabfälle auch kostenlos angenommen. 

Bei der Ablagerung von Grünabfällen handelt es sich im Übrigen nicht etwa um einen Kavaliersdelikt. Neben dem erhöhten Risiko bei Hochwasserereignissen kann die Ablagerung im Überschwemmungsbereich mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. 

Damit es soweit gar nicht erst kommt, sollte man sich vorher informieren. Fragen zu einer fachgerechten privaten Sicherung der Gewässerufer beantworten beim Leineverband Friderike Kutz (Tel.: 05551/908 15616, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) oder Jan Heitkamp (Tel.: 05551/708 189, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) beim Landkreis Northeim.

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