Kreis Northeim (r). Für Niedersachsen gelten inzidenzabhängig neue Corona-Regeln, die Änderungen der Corona-Verordnung hat das Land jetzt bekannt gemacht. Weggefallen ist die Begrenzung der Kontaktbeschränkungen auf drei Haushalte. Ab sofort dürfen sich im Landkreis Northeim bis zu 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten treffen (zuzüglich vollständig geimpfter und genesener Personen sowie dazugehörender Kinder unter 14 Jahren). Neu ist auch, dass auf Einzelhandelsparkplätzen ab sofort die Maskenpflicht entfallen ist (gilt bis zu einer Inzidenz von 35). Ebenfalls neu ist, dass das bisherige Verbot des Übernachtens zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen unabhängig von der Inzidenz komplett entfallen ist.

Neu sind auch die Regeln für Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 10. Reduziert werden in diesen Landkreisen die Schutzmaßnahmen im Bereich der Zusammenkünfte, der Veranstaltungen, der touristischen Angebote und der Beherbergung, der Gastronomie und im Bereich der Wochenmärkte. Es wird nun wieder möglich sein mehr Freunde zu treffen, mehr Veranstaltungen zu besuchen und gemeinsam zu feiern. Insbesondere auch die sehr belasteten Kinder und Jugendlichen können endlich wieder mehr miteinander unternehme.

Für den Landkreis Northeim trifft dies aktuell noch nicht zu. Aber, wenn die Infektionszahlen weiterhin niedrig bleiben, könnten im Landkreis Northeim weitere Erleichterungen ab Donnerstag, 24. Juni 2021, gelten:

Private Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen

Bis zu 25 Personen dürfen sich dann ohne Einschränkungen treffen. Nicht mit eingerechnet werden Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von 14 Jahren sowie Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen.

Private Zusammenkünfte von mehr als 25 Personen werden in geschlossenen Räumen möglich, wenn die für die geschlossene Feier verantwortliche Person sicherstellt, dass nur Personen mit dem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung teilnehmen. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren unterliegen nicht der Pflicht zur Testung. Hiermit werden mit entsprechenden Testungen Hochzeitsfeierlichkeiten, Geburtstagsfeiern, Einschulungsfeiern, etc. auch im privaten Rahmen wieder möglich.

Private Zusammenkünfte im Freien

Bis zu 50 Personen können sich dann im Freien ohne Einschränkungen treffen. Nicht mit eingerechnet werden Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren, geimpfte und genesene Personen sowie Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Zusammenkünfte von mehr als 50 Personen im Freien sollen möglich sein, wenn die für die geschlossene Feier verantwortliche Person sicherstellt, dass nur Personen mit dem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung teilnehmen. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren unterliegen nicht der Pflicht zur Testung.

Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen

Auch für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen gilt mit der Neuregelung, dass das Abstandsgebot nicht eingehalten und keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss, soweit an der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen nicht mehr als 25 Personen und unter freiem Himmel nicht mehr als 50 Personen teilnehmen. Wenn mehr als 25 Personen drinnen bzw. mehr als 50 Personen draußen zusammenkommen, gelten die Abstands- und drinnen auch die Maskenpflicht, solange nicht ein Sitzplatz eingenommen wurde. Eine Schachbrettbelegung mit einem reduzierten Abstand von 1m ist möglich, in geschlossenen Räumen allerdings nur mit Lüftungsanlagen mit Frischluftzufuhr. Die Abstands- und die Maskenpflicht entfällt, wenn stattdessen alle nicht vollständig geimpften oder getesteten Personen einen negativen Testnachweis vorlegen.

Eine Neuregelung gibt es für die Datenerhebung und Dokumentation. Danach sind zukünftig Datenerhebungen und Dokumentationen für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen durch die Veranstalterin oder den Veranstalter notwendig, soweit hieran in geschlossenen Räumen mehr als 25 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 50 Personen teilnehmen. Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass eine Kontaktnachverfolgung ermöglicht wird, um Infektionsketten effektiv und schnell erkennen und durchbrechen zu können.

Wochenmärkte

Im Bereich der Wochenmärkte entfällt bei einer Inzidenz unter 10 die Pflicht, eine Maske zu tragen.

Touristische Angebote und Beherbergungen

Es werden neue Regelungen für touristische Angebote und Beherbergungen in Landkreisen und kreisfreien Städten getroffen, in denen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 10 beträgt. Ein negativer Test soll nur noch bei der Anreise nötig sein. Beherbergungen zu touristischen Zwecken muss ein Test mit negativem Ergebnis nur noch einmalig – bei der Anreise – vorgelegt werden. Vollständig geimpfte Personen (letzte Impfung plus zwei Wochen) und vollständig genesene Personen können diese Nachweise nutzen.

Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaften werden uneingeschränkt zulässig. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen das Abstandsgebot nicht mehr einhalten, auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt.

Touristischer Schiffs- und Kutschfahrten und touristischer Busfahrten sind unter Beachtung von Hygienekonzepten möglich. Während des Aufenthaltes im Fahrzeug müssen Fahrgäste grundsätzlich eine medizinische Maske tragen (auch wenn sie einen Sitzplatz eingenommen haben). Wenn sichergestellt ist, dass alle Fahrgäste eine medizinische Maske tragen, müssen die Fahrgäste den Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder anderen Person nicht einhalten. Wird umgekehrt konsequent auf die Einhaltung des Mindestabstands geachtet, muss beim Sitzen keine Maske getragen werden. Die Masken- bzw. Abstandspflicht gilt jedoch nicht innerhalb von bereits zuvor bestehenden Gruppen von bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel.

Beim Betrieb und bei der Nutzung von Seilbahnen gelten die Anforderungen, die bei der Durchführung touristischer Schiffs- und Kutschfahrten und touristischen Busfahrten einzuhalten sind, entsprechend.

Feiern in der Gastronomie

Bei den geschlossenen Feiern in der Gastronomie entfallen bei einer Inzidenz von nicht mehr als 10 die zahlenmäßigen Begrenzungen. Bei Feiern ab 25 Personen drinnen und ab 50 Personen draußen müssen aber alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Personen einen negativen Testnachweis vorlegen.

Clubs und Discotheken

In Clubs und Discotheken müssen alle Gäste einen negativen Testnachweis vorlegen oder einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung. Dafür entfällt dann aber die Pflicht zur Maske und zum Abstandhalten. Personen, die Tätigkeiten und Dienstleistungen während des Betriebs einer Diskothek oder eines Clubs ausüben, müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Kinder- und Jugendarbeit

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von nicht mehr als 50 muss im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr getragen werden.

Prostitution

Prostitution wird dahingehend geändert, dass die Durchführung von Dienstleistungen der Prostitution nach den Regelungen über körpernahe Dienstleistungen möglich ist, soweit diese übertragbar sind. Das umfassende Verbot der Prostitution entfällt. Das bedeutet, dass bei einer Inzidenz über 35, von dem Kunden oder der Kundin das negative Ergebnis eines Tests oder eine Impfdokumentation oder ein Genesenennachweis vorzulegen ist, wenn nicht durchgehend eine medizinische Maske getragen werden kann. Die Betreiberin oder der Betreiber muss sicherstellen, dass die dienstleistenden Personen nach einem Testkonzept mindestens einmal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 getestet werden. Es müssen von der Betreiberin oder dem Betreiber Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts getroffen werden. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, muss die Betreiberin oder der Betreiber lediglich Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts treffen.

Impfen weiter wichtig

Unabhängig von den vorstehenden Lockerungen ist Impfen im Wettlauf gegen die sich ausbreitende Delta-Variante weiterhin sehr wichtig, denn alle zugelassenen Impfstoffe bieten auch einen sehr guten Schutz gegen diese Mutation des Virus. Es gilt daher weiterhin vorsichtig zu bleiben, und nicht zu viel zu riskieren. Die Pandemie ist nicht vorbei. „Deshalb müssen wir uns alle gemeinsam weiter verantwortungsbewusst verhalten, um das Erreichte nicht leichtfertig aufs Spiel zu setzen“, mahnt Landrätin Astrid Klinkert-Kittel, die sich allerdings über die möglichen Lockerungen freut.