Einbeck (red). Aus Anlass der Berichterstattung über die Gründung einer Bürgerinitiative gegen den Ausbau der Tiedexer Straße informiert die Stadtverwaltung mit dieser Pressemitteilung im Vorfeld der anstehenden Diskussion über die rechtlichen Hintergründe von Straßenausbaubeiträgen. Neben Steuern und Gebühren stellen Beiträge die dritte Säule der öffentlich-rechtlichen Abgaben dar. Man unterscheidet auf kommunaler Ebene Erschließungsbeiträge, die auf Rechtsgrundlage des Baugesetzbuchs für die erstmalige Herstellung von Straßen und anderen öffentlichen Einrichtungen erhoben werden können, und Beiträgen auf Rechtsgrundlage des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG), die für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen erhoben werden können.

Würde die Tiedexer Straße ausgebaut, wie dies bereits seit mehreren Jahren geplant und in diversen öffentlichen Rats- und Ausschuss-Sitzungen sowie Öffentlichkeitsbeteiligungs- und Eigentümer-Informationsveranstaltungen diskutiert wurde, so würde es sich bei den zu erhebenden Beiträgen um Straßenausbaubeiträge für die Verbesserung und Erneuerung handeln, also um Beiträge gem. NKAG. 

Die konkrete Berechnung und anschließende Erhebung der Beiträge gegenüber den betroffenen Eigentümern erfolgt – nach Abschluss sämtlicher Bauarbeiten, also regelmäßig erst Jahre nach Planung und Umsetzung des Ausbaus – aufgrund der vom NKAG vorgesehenen städtischen Straßenausbaubeitragssatzung sowie häufig einer weiteren Satzung, die vom Rat der Stadt jeweils für die einzelnen auszubauenden Straßen erlassen wird. 

Daraus ergeben sich die abrechenbaren Kostenpositionen und die Maßstäbe, nach denen die durch den Ausbau entstandenen Kosten im Einzelnen zwischen der Stadt Einbeck und den Eigentümern verteilt werden. Die Straßenausbaubeitragssatzung sowie die Satzungen zu früheren Ausbauprojekten finden sich auf www.einbeck.de in der Rubrik Ortsrecht. 

Möglichkeiten der Akquise von Fördermitteln für das Projekt Tiedexer Straße / Magistrale der Baukultur wurden im Vorfeld eingehend geprüft. Landes- oder Bundes-Zusagen sind allerdings leider nicht erfolgt.

Im April 2017 hat der niedersächsische Landtag das NKAG um einen § 6b ergänzt, der sogenannte wiederkehrende Beiträge ermöglicht. Kommunen können danach anstelle der konkreten Abrechnung der einzelnen Straßenausbauprojekte mit den betroffenen Eigentümern bzw. Anliegern eine allgemeine Regelung treffen, nach der alle im Stadtgebiet gelegenen Grundstücke zu regelmäßigen Beiträgen herangezogen werden können. Die Beiträge würden dadurch faktisch zu einer Art Steuer für sämtliche Grundstückseigentümer. Von der durch § 6b NKAG eröffneten neuen Möglichkeit haben in Niedersachsen bislang nur sehr wenige Kommunen Gebrauch gemacht. Die wiederkehrenden Beiträge würden für die Eigentümer entlang der jeweils von der Baumaßnahme betroffenen Straße zwar eine deutlich wirtschaftliche Entlastung bedeuten, dafür aber die Allgemeinheit stärker belasten. 

Ob für die Stadt Einbeck von der Möglichkeit wiederkehrender Beiträge Gebrauch gemacht werden soll, wird in der nächsten Sitzung des Finanzausschusses am 15. Mai 2018 diskutiert, da die Fraktion der Grünen im Rat der Stadt einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Ob es beim bisherigen System der konkreten Abrechnung im Einzelfall bleibt oder wiederkehrende Beiträge eingeführt werden: Stets möglich ist es, auf wirtschaftliche Härtefälle für Eigentümer zu reagieren, die die fälligen Beiträge nicht zahlen können. Denn es gelten bei Beiträgen, ebenso wie bei Steuern und Gebühren, die Regelungen der Abgabenordnung, wonach zur Verhinderung sogenannter „unbilliger Härten“ Stundungen, Ratenzahlungsvereinbarungen und ggf. sogar ein Erlass von öffentlich-rechtlichen Forderungen gewährt werden kann.

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